AGB der DIGITALDRUCKHAUS GmbH

Version (Nov 2010)

I. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.  

II. Gegenleistung

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für 30 Tage.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.  

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort bei Warenerhalt ohne Abzug zu leisten. In besonderen Fällen kann vor der Auftragsvergabe ein Zahlungsziel vereinbart werden. Die Rechnung wird dann an dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt und ist mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

2. Bei Bereitstellung großer Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Bei neuen Verbindungen wird Vorauszahlung verlangt. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, eine Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsfrist nicht zu. 

IV. Zahlungsverzug

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder ist der Auftraggeber wegen einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug, so kann der Auftragnehmer sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

V. Lieferung

1. Der Versand erfolgt immer auf Risiko des Auftraggebers.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird (z.B.: verzögerte Zustellung durch die Post, UPS, TNT etc.).

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit erneuter Druckfreigabe.

5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise.

6. Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Käufer hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns verwahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns ab. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretenen Forderungen den Anteil der von uns gelieferten Waren in der veräußerten Sache übersteigt.

Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und uns schriftlich mitzuteilen.

VI. Beanstandungen

1. Satzfehler infolge Unleserlichkeit des der Vorlage, nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

2. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

3. Verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfung des Korrekturabzuges oder ist die Erstellung eines Korrekturabzuges aus Zeitgründen nicht möglich so gilt die Druckvorlage als zum Druck freigegeben. Druckfertige PDF-, PS- und TIFF-Daten gelten generell zum Druck freigegeben.

4. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über.

Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von ± 15 % des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Chromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.

5. Vom Auftraggeber beschafftes Material und Daten sind dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gefahr für die Richtigkeit, der als geliefert bezeichneten Menge. Bei zur Verfügungsstellung von Druckdaten hat der Auftraggeber das korrekte Maß (beschnittenes Format + 3 mm Beschnitt an allen 4 Seiten) sowie die Druckbarkeit der Daten bezüglich Überfüllung, Sonderfarben und Schriften zu prüfen. Die Farbdeckung in angelieferten Daten darf im Zusammendruck max. 280 % nicht überschreiten. Für Terminverzögerungen, die durch verlängerte Trocknungszeiten von Vordrucken mit zu hohem Farbauftrag(>280 %)haftet der Auftraggeber. Die Überprüfung angelieferter Daten auf Vollständigkeit oder anderer Fehler geschieht nur auf gesonderten Auftrag. Der Zeitaufwand hierfür wird gesondert in Rechnung gestellt.

6. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

7. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. 

VIII. Eigentum, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Druckdaten, Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit vom Streitwert das für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht oder die für unseren Geschäftssitz zuständige Handelskammer des Landgerichts zuständig. Wir sind jedoch befugt, den Besteller an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

X. Datenschutz und Sicherheit

1. Sofern wir Adressen für unsere Kunden verarbeiten, sind wir als Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG tätig. Unsere Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG und auf die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auch soweit dies unsere Vertragspartner betrifft – verpflichtet.

2. Wir haben Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen, die für Daten unserer Kunden die Sicherheitsziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Prüfbarkeit realisieren.

3. Sofern unsere Kunden uns Daten durch unverschlüsselte Anlagen zu E-Mails übertragen, schließen wir jede Haftung hinsichtlich Inanspruchnahme aufgrund von Kontrolladressen oder Bruch der Vertraulichkeit aus. Wir beraten gern, wie sichere Übermittlungsverfahren eingerichtet werden können.

 

Ergänzung für Lettershop-Arbeiten

A) Materialien, Unterlagen, Drucksachen des Auftraggebers

1. Vom Auftraggeber zu beschaffende Materialien, Unterlagen, Drucksachen usw. sind an den Auftragnehmer frei Haus anzuliefern. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.

2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die angegebenen Material-Stückzahlen beim Eingang zu überprüfen. Ergeben sich bei der weiteren Materialverarbeitung Fehlmengen, haftet der Auftragnehmer nicht für eine versäumte Prüfungspflicht. Verzögerungen und Maschinenstandzeiten gehen zu Last des Auftraggebers.

3. Der Auftragnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet, die gelieferten Materialien auf eventuelle Mängel zu prüfen.

4. Bei Verlust, Beschädigung etc. haftet der Auftragnehmer lediglich nach Maßgabe I. Ziffer 6.3. und I. Ziffer 6.4. der AGB.

5. Über Restmaterialien nach Verarbeitung des Auftrages wird der Auftraggeber auf Wunsch informiert. Diese Materialien werden spätestens einen Monat nach Auftragsabwicklung vernichtet. Die Kosten der Vernichtung trägt der Auftraggeber.

B) Auftragsdatenverarbeitung (EDV-Leistungen)

1. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, werden konkrete Weisungen im Sinne des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes vom Auftraggeber erteilt. Der Auftragnehmer gewährleistet weisungsgemäße Verarbeitung und ordnungsgemäße Sicherung der Daten gemäß seiner Verpflichtungserklärung und den Bestimmungen des BDSG.

2. Fehler bei der Datenverarbeitung, bei denen der Auftragnehmer bzw. seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zur Last fällt, werden von dem Auftragnehmer , soweit im Rahmen der Möglichkeiten, kostenlos berichtigt. Die Fehlerbeseitigung ist auf die Höhe des Rechnungsbetrages des Auftrages begrenzt. Die Haftungsbegrenzung entfällt in dem Fall, in dem der Auftragnehmer bzw. seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Beanstandungen wegen fehlerhafter Leistungen sind dem Auftragnehmer nach Kenntnisnahme durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist stets die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen.

3. Bei weiteren Ansprüchen, soweit diese in den vorliegenden Bedingungen noch nicht geregelt worden sind, haftet der Auftragnehmer lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits bzw. seitens seiner Erfüllungsgehilfen.

C) Laserprint/Ink-Jet

1. Farbabweichungen im üblichen Rahmen, die bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren auftreten können, sind vom Kunden zu akzeptieren.

2. Änderungswünsche des Auftraggebers (aufgrund zugesandter Korrekturabzüge) werden nur nach schriftlicher Bestätigung vorgenommen.

3. Für die Konzeption, d.h. Text und Darstellung, haftet grundsätzlich der Kunde. Der Haftungsausschluss betrifft nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers

D) Konfektionierung, Postfertigmachen und Postauflieferung (Lettershop-Leistungen)

1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Sendungen erfolgt in der branchenüblichen Weise. Abweichende Anweisungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Anfallende Portokosten sind mittels Postcard direkt an die DPAG zu bezahlen. Ist der Auftraggeber nicht im Besitz einer gültigen Postcard kann der Auftragnehmer die Portokosten vom Auftraggeber als Pauschale anfordern. Portokosten sind durchlaufende Kosten und sind vom Auftraggeber spätestens 3 Tage vor dem Postauflieferungstermin in voller Höhe einem Konto des Auftragnehmers unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutzuschreiben oder in bar zu entrichten. Ansonsten ist der Auftragnehmer nicht zur Postauflieferung verpflichtet. Eventuelle Versandrabatte der DPAG werden dem Auftraggeber weitergereicht und auf einem internen Verrechnungskonto gutgeschrieben oder auf Weisung ausbezahlt.

3. Sollten Gebühren oder auch Nachforderungen der Deutschen Post AG wegen Gewichtstoleranzen anfallen, so trägt der Kunde diese Nachforderungen. Die Kosten werden nach Auftragsbeendigung in einer Endabrechnung mit der Pauschale verrechnet.

E) Lagerung

1. Sollte eine Einlagerung von (Rest-) Materialien bei dem Auftragnehmer erfolgen, werden Lagerkosten pro Palette und angefangenem Monat berechnet.

2. Für alle in die Geschäftsgebäude von VSP verbrachten Sachen haftet Auftragnehmer im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht und nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Haftung – z.B. für etwaige Folgeschäden – werden von Auftragnehmer nicht übernommen, es sei denn, VSP oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die beim, Auftragnehmer gelagerte Ware ist vom Auftraggeber zu versichern.

F) Besondere Verpflichtung des Auftraggebers

1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ausreichend und nach besten Kenntnissen über das anzuliefernde Material, vor allem über die Qualität, zu informieren. Die in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen dürfen von Auftragnehmer verwendet werden.

2 Soweit nicht durch Zusätze wie „bis“ oder „circa“ aus den Angaben des Kunden hervorgeht, dass es sich hierbei um Schätzungen handelt, hat dieser für die Richtigkeit der Informationen einzustehen. Auch die Schätzungen müssen vom Kunden nach bestem Wissen vorgenommen werden.

 

Konstanz, im November 2010